Unternehmen, welche die Arbeitszeit Ihrer Angestellten aufgrund von kurzfristigen und unvermeidbaren Umständen vorübergehend reduzieren oder völlig einstellen müssen, können Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Unter Kurzarbeit fallen Arbeitsausfälle,
Nicht als Kurzarbeit gelten:
Um Kurzarbeit geltend zu machen, müssen Arbeitgeber die geplante Kurzarbeit
mindestens zehn Tage vor deren Beginn
bei der kantonalen Amtsstelle Ob- oder Nidwalden mit dem Formular "Voranmeldung Kurzarbeit" schriftlich melden.
Wurde die Kurzarbeit von der entsprechenden Amtsstelle bewilligt, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des von Kurzarbeit betroffenes Monats bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Obwalden Nidwalden geltend machen.
Für die Geltendmachung sind folgende Formulare einzureichen:
Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von der Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt.
Informationen zum Ausfüllen der Formulare finden Sie in der Broschüre "Kurzarbeitsentschädigung - Information für Arbeitgeber".
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Alle ALV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden, die in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Die aktuellen Formulare sind im Job-Room/eServices unter arbeit.swiss auszufüllen (s. nützliche Links).
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