Schlechtwetterentschädigung
Wetterbedingter Arbeitsausfall – was tun?
Als Arbeitslosenkasse richten wir Arbeitgebern mit Firmensitz in den Kantonen Obwalden und Nidwalden Lohnersatz für Arbeitnehmende bei wetterbedingten Arbeitsausfällen aus.
Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für Arbeitnehmende unzumutbar ist. Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Unternehmen der folgenden Erwerbszweige:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
- Sand- und Kiesgewinnung
- Gleis- und Freileitungsbau
- Landschaftsgärtnerei
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau (soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind)
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
- Berufsfischerei
- Transportgewerbe (soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden)
- Sägerei
Damit Ihr Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung geprüft und ausbezahlt wird, benötigen wir monatlich folgende Unterlagen:
- Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
- Meldung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle
- Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden
Wetterbedingte Arbeitsausfälle müssen spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats beim kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. Ausschlaggebend ist der Poststempel.
Informationen zum Ausfüllen der Formulare finden Sie in der Broschüre „Schlechtwetterentschädigung für Arbeitgeber“.
Formulare
Die aktuellen Formulare sind im Job-Room/eServices unter arbeit.swiss auszufüllen (s. nützliche Links).