Als Arbeitslosenkasse richten wir Arbeitgebern mit Firmensitz in den Kantonen Obwalden und Nidwalden Lohnersatz für Arbeitnehmende bei wetterbedingten Arbeitsausfällen aus.
Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für Arbeitnehmende unzumutbar ist. Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Unternehmen der folgenden Erwerbszweige:
Damit Ihr Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung geprüft und ausbezahlt wird, benötigen wir monatlich folgende Unterlagen:
Wetterbedingte Arbeitsausfälle müssen spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats beim kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. Ausschlaggebend ist der Poststempel.
Informationen zum Ausfüllen der Formulare finden Sie in der Broschüre "Schlechtwetterentschädigung für Arbeitgeber".
▶︎ Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall
▶︎ Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
▶︎ Rapport über wetterbedingte Ausfallstunden
▶︎ Informationsbroschüre Schlechtwetterentschädigung